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§ 12 WkKV (Bayern) — Abschlussprüfung

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Art. 107 GO, Art. 93 LKrO und Art. 89 BezO sind auf als Eigenbetriebe geführte Krankenhäuser nicht anzuwenden.