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§ 10 WkKV (Bayern) — Einzelvorschriften zum Krankenhaus-Jahresabschluss

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Jahresüberschuss des Krankenhauses ist, soweit er nicht in Rücklagen eingestellt wird, auf neue Rechnung vorzutragen.

(2) Ein Jahresfehlbetrag des Krankenhauses kann insoweit durch Verringerung der Rücklagen gedeckt werden, als er auf Aufwendungen für Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, die mit diesen Rücklagen finanziert wurden, oder auf Entnahmen der Abschreibungen für Abgänge dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfällt. Im Übrigen ist er auf neue Rechnung vorzutragen, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Trägers ausgeglichen wird. Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen werden. Im Übrigen ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Trägers auszugleichen.