§ 7 WissUV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung und Genehmigung von Anträgen zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ordnungsgemäß gestellt worden sind, erfolgt auf der Grundlage der zum Antragszeitpunkt geltenden Vorschriften.

Einzelnorm