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# § 6 WissUV (Brandenburg) — Aufbewahrung der Unterlagen

Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Schule zuständige Ministerium bewahrt die Unterlagen zur Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung oder dem Versagen der Genehmigung mindestens fünf Jahre auf. Danach werden die Unterlagen dem Landeshauptarchiv angeboten. Von diesem nicht übernommene Unterlagen werden vernichtet. Dies gilt entsprechend für die Löschung und das Angebot an das Landeshauptarchiv, wenn das Genehmigungsverfahren insgesamt oder teilweise elektronisch durchgeführt wurde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 WissUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WissUV/6

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