# § 2 WissUV (Brandenburg) — Antragsberechtigte

Wissenschaftliche Untersuchungen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung können gestellt werden von

in- oder ausländischen Hochschulen, Fachhochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen,

Studierenden und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern, wenn deren Untersuchungen im Rahmen von wissenschaftlichen Haus- und Prüfungsarbeiten erfolgen,

Behörden und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und Kommunen,

in- oder ausländischen juristischen Personen, die nachgewiesen auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten und ein besonderes fachliches Interesse gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 begründen können,

in- oder ausländischen natürlichen Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Funktion ein besonderes fachliches Interesse gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 begründen können.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 WissUV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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