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§ 7 WissFG — Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung

Wissenschaftsfreiheitsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach diesem Gesetz keine Sonderregelungen anzuwenden sind, richten sich die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuwendungen sowie die Beteiligung der Wissenschaftseinrichtungen an privatrechtlichen Unternehmen nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.