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Art 2 § 7 WismutAGAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft leiten die vorläufigen Geschäftsführer die für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im übrigen gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ein.