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Art 2 § 3 WismutAGAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Abkommens sind vorläufige Geschäftsführer zu bestellen. Bis zur Bestellung der vorläufigen Geschäftsführer sind deren Aufgaben von dem bisherigen Generaldirektor der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wahrzunehmen.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung und die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sind auf die in Absatz 1 genannten Personen anzuwenden.