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# § 4 WinzerAusbV 1997 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

- 1.1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 1.2 Berufsbildung,

- 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

- 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

- 1.5 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;

- 2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion,

- 2.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

- 2.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

- 2.3 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

- 2.4 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen;

- 3. Traubenerzeugung,

- 3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,

- 3.2 qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben;

- 4. Kellerwirtschaft,

- 4.1 oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein,

- 4.2 Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein;

- 5. Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse,

- 5.1 Ausstatten und Verpacken,

- 5.2 Beraten und Verkaufen.

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Zitiervorschlag: § 4 WinzerAusbV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WinzerAusbV%201997/4

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