# § 2 WinzAusbStEignV — Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

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Zitiervorschlag: § 2 WinzAusbStEignV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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