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§ 2 WindSeeV 4 — Feststellung der Eignung

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 23.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.