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§ 9 WindSeeV 3 — Abfälle

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 12.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.