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# § 30 WindSeeV 3 — Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung  
Stand: 12.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Überwachung der Pflichten aus den §§ 27 bis 29 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(2) Zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben dürfen Betriebsstätten und Anlagen von den Beauftragten der zuständigen Behörden während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.

(3) Der Träger des Vorhabens hat den Transport der Beauftragten der zuständigen Behörden zu den Anlagen auf See vorzunehmen oder die Kosten für den Transport zu übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 30 WindSeeV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/30

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