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# § 3 WindSeeV 3 — Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung  
Stand: 12.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.

(2) Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

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Zitiervorschlag: § 3 WindSeeV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/3

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