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§ 11 WindSeeV 3 — Anlagenkühlung

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 12.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Anlagenkühlung ist grundsätzlich ein geschlossenes Kühlsystem einzusetzen, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.