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# § 39 WindSeeV 2 — Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit Kulturgütern

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung  
Stand: 28.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°16.2354'N;006°18.5607'E; WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.

(2) Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°16.9768'N;006°15.8848'E; WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 30 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten, bis eine nähere Einordnung der Wrackstelle möglich ist.

(3) Die Planfeststellungsbehörde kann anordnen, dass der Träger des Vorhabens durch geeignete Maßnahmen und unter Einbindung von Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden sicherzustellen hat, dass weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Dokumentationen der Kulturgüter und archäologischen Kulturgüter durchgeführt und die dazugehörigen Gegenstände entweder an Ort und Stelle oder durch Bergung erhalten und bewahrt werden können.

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Zitiervorschlag: § 39 WindSeeV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/39

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