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§ 33 WindSeeV 1 — Einspeisung am Netzanschlusspunkt

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Netzanschlusspunkt darf keine höhere als die bezuschlagte Gebotsmenge eingespeist werden.