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# § 98 WindSeeG — Bekanntmachungen und Unterrichtungen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 23.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:

- 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),

- 2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,

- 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.

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Zitiervorschlag: § 98 WindSeeG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/98?asof=2023-08-23

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