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§ 75 WindSeeG — Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Windenergie-auf-See-Gesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 23.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.