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§ 72b WindSeeG — Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991

Windenergie-auf-See-Gesetz

Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorhaben nach § 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.