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# § 67a WindSeeG — Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Außer Kraft: § 67a ist seit 01.01.2023 nicht mehr im WindSeeG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.12.2020.

Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 71 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.

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Zitiervorschlag: § 67a WindSeeG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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