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# § 60 WindSeeG — Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.

(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht

- 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

- 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

- 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

- 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und

- 5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.

Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.

(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a.

(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:

- 1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,

- 2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder

- 3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.

In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.

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Zitiervorschlag: § 60 WindSeeG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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