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# § 29 WindSeeG — Bekanntmachung der Ausschreibungen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:

- 1. den Gebotstermin,

- 2. das Ausschreibungsvolumen,

- 3. den Höchstwert nach § 33,

- 4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich

  - a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,

  - b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität

    - aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,

    - bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung,

    - cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung oder

    - dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April 2017,

- 5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht,

- 6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen,

- 7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

- 8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und

- 9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.

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Zitiervorschlag: § 29 WindSeeG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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