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# § 17 WindSeeG — Ausschreibungsvolumen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.12.2020 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils ein bestimmtes Ausschreibungsvolumen aus, wobei

- 1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenentwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Mengen ausgeschrieben werden dürfen,

- 2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuchten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, verteilt wird und

- 3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Ausschreibungsvolumen sich nach dem Flächenentwicklungsplan und der in der Voruntersuchung festgestellten zu installierenden Leistung auf den Flächen bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 17 WindSeeG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/17?asof=2021-07-06

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