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# § 10b WindSeeG — Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.

(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 10b WindSeeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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