nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 105 WindSeeG — Durchführung von Terminen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.

(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 105 WindSeeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/105

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
