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§ 104 WindSeeG — Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Windenergie-auf-See-Gesetz

Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.