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§ 7 WildÜV (Brandenburg)

Wildhandelsüberwachungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Original des Wildursprungsscheines ist vom

Jagdausübungsberechtigten bis zum Ende des folgenden Jagdjahres

aufzubewahren. Gleiches gilt für alle gewerblichen An- und Verkäufer

sowie die gewerblichen Be- und Verarbeiter. Aufbewahrungsfristen nach anderen

Rechtsvorschriften bleiben unberührt.