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# § 2 WildÜV (Brandenburg)

Wildhandelsüberwachungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes erlegte, zum menschlichen Verzehr vorgesehene

Stück Wild ist sofort nach der Erlegung noch im Jagdbezirk mit einer

Wildmarke zu kennzeichnen. Die Wildmarkennummer ist in den Wildursprungsschein

(Anlage 1) einzutragen. Dieser ist unverzüglich auszufüllen. Zur

Verwertung vorgesehenes Unfallwild ist wie erlegtes Wild zu behandeln.

(2) Die Anbringung der Wildmarke erfolgt im Wildbret der

Brust- bzw. Bauchwand.

(3) Für das Anbringen der Wildmarke sowie das

ordnungsgemäße Ausfüllen des Wildursprungsscheines ist der

Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Er kann diese Pflicht auf andere

Personen übertragen. Dies entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung.

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Zitiervorschlag: § 2 WildÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Wild%C3%9CV/2

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