Diese Verordnung gilt für alle
Jagdausübungsberechtigten, Wildhändler sowie für Betriebe und
Gaststätten, die Schalenwild (im folgenden Wild genannt) ankaufen,
verkaufen bzw. be- oder verarbeiten.
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Diese Verordnung gilt für alle
Jagdausübungsberechtigten, Wildhändler sowie für Betriebe und
Gaststätten, die Schalenwild (im folgenden Wild genannt) ankaufen,
verkaufen bzw. be- oder verarbeiten.