Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Präsidenten des Landtages.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis beim Präsidenten des Landtages.