Die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten nimmt in den in § 1 genannten Fällen die Zentrale
Bezügestelle des Landes Brandenburg wahr. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
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Die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten nimmt in den in § 1 genannten Fällen die Zentrale
Bezügestelle des Landes Brandenburg wahr. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung.