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§ 2 WidZV MIR (Brandenburg) — Vertretung vor den Verwaltungsgerichten

Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten nimmt in den in § 1 genannten Fällen die Zentrale

Bezügestelle des Landes Brandenburg wahr. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung.