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§ 1 WidZV MIR (Brandenburg) — Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten

und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.