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§ 1 WidZV MASGF (Brandenburg) — Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden

Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und

früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat.