§ 7 WiStrG 1954 — Einziehung

Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.