# § 3 WiSiV — Erklärungsermächtigung

Wirtschaftssicherstellungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.

(2) Antragsberechtigt sind

  - a) der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,

  - b) die Länder,

  - c) die Gemeindeverbände,

  - d) die Gemeinden sowie

  - e) die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

- 2. Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;

- 3. Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 3 WiSiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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