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# § 14 WiSiG 1965 — Auskünfte

Wirtschaftssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirtschaftsbehörden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4 zu erlassenden Rechtsverordnungen.

(3) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.

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Zitiervorschlag: § 14 WiSiG 1965

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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