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# § 34 WiPrPrüfV — Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit "genügt nicht den Anforderungen" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. § 24 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 34 WiPrPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/34

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