# § 51c WiPrO — Auftragsdatei

Wirtschaftsprüferordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:

- 1. Name, Anschrift und Ort,

- 2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und

- 3. für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.

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Zitiervorschlag: § 51c WiPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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