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# § 138 WiPrO — Behandlung schwebender Verfahren

Wirtschaftsprüferordnung  
Außer Kraft: § 138 ist seit 01.08.2021 nicht mehr im WiPrO enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Verfahren bei der Abschlussprüferaufsichtskommission, die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle über. Die Vorgänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.

(2) Verfahren bei der Wirtschaftsprüferkammer, die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle über, soweit die Zuständigkeit für diese Verfahren nach der vom 17. Juni 2016 an geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr bei der Wirtschaftsprüferkammer, sondern bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle liegt. Die Vorgänge sind der Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.

(3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die am 16. Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 16. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 138 WiPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/138

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