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# § 135 WiPrO — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

Wirtschaftsprüferordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 14.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

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Zitiervorschlag: § 135 WiPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/135?asof=2021-07-01

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