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§ 106 WPO — Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen

Wirtschaftsprüferordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat besteht.