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# § 6 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen) — Besonderheiten im Verfahren nach § 14 der Gewerbeordnung

WiPG-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Abwicklung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung über das Portal wird die Bescheinigung über den Empfang einer Gewerbeanzeige im Sinne des § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung im Namen der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erteilt. Die Daten aus der Gewerbeanzeige werden mit einer Kopie der automatisiert erteilten Bescheinigung sowie des Belegs über die Zahlung der festgesetzten Gebühr an die zuständige Behörde übersandt.

(2) Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung genannten Stellen erfolgt unabhängig von der Art des Eingangs der Gewerbeanzeige durch die zuständigen Behörden über das Portal.

(3) Die Mitteilung der Finanzbehörden nach § 14 Absatz 4 der Gewerbeordnung an die zuständigen Behörden erfolgt über das Portal.

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Zitiervorschlag: § 6 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/6

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