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# § 3 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen) — Identifizierung

WiPG-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderliche Identifizierung des Nutzers auf folgende Weisen:

1. durch Identifizierung des Nutzers auf mindestens der Stufe Vertrauensniveau „substantiell“ oder eines damit vergleichbaren Vertrauensniveaus,

2. durch Identifizierung des Nutzers auf der Stufe Vertrauensniveau „niedrig“; in diesem Fall wird zusätzlich die Beibringung einer Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter sowie die Übermittlung der Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinenlesbarem Namen und Inhalt der maschinenlesbaren Zone verlangt.

(2) Werden für bestimmte Verwaltungsverfahren abweichende Anforderungen an die Identifizierung gestellt, sind diese technisch einzubinden.

(3) Die Abwicklung über das Portal mittels eines sonstigen Nutzerkontos im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung, ist nur möglich, soweit dieses die Anforderungen an die Identifizierung berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 3 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/3

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