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# § 1 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen) — Technische Standards und Schnittstellen

WiPG-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere für das Übermittlungsprotokoll und das Datenaustauschformat, ist der vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. Wurde ein einschlägiger Standard im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist dieser zu Grunde zu legen, soweit das für Wirtschaft zuständige Ministerium nichts Abweichendes im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Bei der Festlegung der Standards durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG (IT-Staatsvertrag), beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

(3) In das Portal werden technische Schnittstellen integriert, die eine Anbindung zu anderen elektronischen Datenverarbeitungssystemen der Verwaltung ermöglichen. Die zuständigen Behörden binden ihre der Verfahrensabwicklung dienenden elektronischen Datenverarbeitungssysteme an diese Schnittstellen an.

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Zitiervorschlag: § 1 WiPG-DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG-DVO/1

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