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# § 9 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensabwicklung über die Geschäftsstelle

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von einem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen auf nicht-elektronischem Wege eingeleitet wird. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde soll über das Portal erfolgen. Im Übrigen richtet sich die Verfahrensabwicklung nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Geschäftsstelle weist auf die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung nach § 5 Absatz 1 und 2 hin.

(3) Die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Einbindung des Einheitlichen Ansprechpartners abzuwickeln, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG%20NRW/9

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