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# § 7 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensabwicklung über den Antragsassistenten

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten eingeleitet, werden die hierfür vom Nutzer bereitgestellten Daten und Dokumente über das Portal an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Abwicklung kann von der Begleichung einer Gebührenforderung abhängig gemacht werden.

(2) Soll die verfahrensabschließende Erklärung zum Abruf über das Portal übermittelt werden, ist im Vorfeld eine den Anforderungen des § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Einwilligung des Nutzers in die auf diese Weise erfolgende Übermittlung der verfahrensabschließenden Erklärung einschließlich des Gebührenbescheids sowie die elektronische Zahlungsabwicklung einzuholen.

(3) Die für die Abwicklung erforderlichen Nachweise sollen unmittelbar bei den zuständigen öffentlichen Stellen vollständig automatisiert und elektronisch durch das Portal eingeholt und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden. Ist eine vollständig automatisierte und elektronische Einholung durch das Portal nicht möglich, soll die Einholung durch die zuständige Behörde erfolgen. In beiden Fällen ist § 8 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Übermittlung der verfahrensabschließenden Erklärung und der abschließenden Gebührenfestsetzung durch die zuständige Behörde über das Portal. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den vollständig automatisierten Erlass einer verfahrensabschließenden Erklärung erfüllt, kann dieser im Namen der zuständigen Behörde unmittelbar durch das Portal erfolgen. In beiden Fällen kann die verfahrensabschließende Erklärung durch den Nutzer erst nach Bezahlung der im Gebührenbescheid festgesetzten abschließenden Gebühr eingesehen und abgerufen werden.

(5) Die Einzelheiten der Abwicklung werden in den auf Grundlage von § 15 erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

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Zitiervorschlag: § 7 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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