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# § 4 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Bereitgestellte Verfahren

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Portal werden alle Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union über den Einheitlichen Ansprechpartner oder aufgrund Anordnung in einer Rechtsvorschrift über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können.

(2) Nicht unter Absatz 1 fallende Verwaltungsverfahren können mit Einwilligung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums von dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich das wirtschaftsbezogene Verwaltungsverfahren fällt, im Portal bereitgestellt werden. Die Bereitstellung wird durch Runderlass geregelt.

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Zitiervorschlag: § 4 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.07.2020.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPG%20NRW/4

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