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# § 3 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren, die Kommunikation zwischen Behörden und Nutzern sowie die Bereitstellung von Informationen durch Behörden für die Öffentlichkeit oder einzelne Nutzer. Die Regelungen dieses Gesetzes für das Verwaltungsverfahren gelten für den Erlass sonstiger verfahrensabschließender Erklärungen entsprechend. Dies betrifft nach außen gerichtete behördliche Erklärungen ohne unmittelbare Regelungswirkung, insbesondere aufgrund von Anzeigen erteilte behördliche Bescheinigungen. Nicht erfasst sind Verwaltungsleistungen, bei denen Landesfinanzbehörden Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anwenden.

(2) Wirtschaftsbezogen im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer auf wirtschaftlichen Erwerb gerichteten Tätigkeit stehen. Dies umfasst alle Leistungen, die für die Aufnahme, Führung und Beendigung einer wirtschaftlichen Betätigung erforderlich sind, insbesondere Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen oder Anmeldungen, einschließlich der Beantragung von Eintragungen in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen (Erklärungen).

(3) Vertrauensniveau im Sinne dieses Gesetzes ist das Sicherheitsniveau im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7).

(4) Ein Antragsassistent im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Portal integrierte Einrichtung, mit deren Hilfe der Nutzer durch eine schrittweise geführte Eingabe von Daten ein Verwaltungsverfahren elektronisch über das Portal abwickeln kann.

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Zitiervorschlag: § 3 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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