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# § 15 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verordnungsermächtigung und Verwaltungsvorschriften

Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsleistungen über das Portal zu regeln. Sie bestimmt

1. die Einzelheiten der Abwicklung von Verwaltungsleistungen über das Portal, insbesondere die Festlegung der erforderlichen Vertrauensniveaus,

2. die Einzelheiten zum technischen Betrieb des Portals, zur Bereitstellung von und Anbindung an dessen technische Schnittstellen sowie zur Nutzung technischer Standards, insbesondere von Kommunikationsstandards,

3. die Einzelheiten zu den Kommunikationswegen, der technischen Bereitstellung von Informationen durch die Behörden sowie zur Zahlungsabwicklung,

4. die Einzelheiten zur Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards sowie

5. die verbindliche Verwendung bestimmter IT-Komponenten.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung.

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Zitiervorschlag: § 15 WiPG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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